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   VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047   

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VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047 (https://dejure.org/2024,4805)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2024 - 22 A 23.40047 (https://dejure.org/2024,4805)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2024 - 22 A 23.40047 (https://dejure.org/2024,4805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • bayern.de PDF

    Luftreinhalteplan München - Umweltverbandsklage

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 65 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 1
    Luftreinhalteplanung, Verbandsklage, Beiladung eines Anwohners, der von einem im Luftreinhalteplan vorgesehenen Dieselfahrverbot betroffen wäre (abgelehnt)

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Landeshauptstadt München muss Dieselfahrverbot ausweiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Luftreinhaltung: München muss Diesel-Fahrverbot verschärfen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Landeshauptstadt München muss Dieselfahrverbot ausweiten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landeshauptstadt München muss Dieselfahrverbot ausweiten - Auch Kraftfahrzeuge mit Euro 5/V müssen umfasst werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris), wonach bei einer Überschreitung des gesetzlich vorgegebenen Jahresmittelgrenzwertes um nur noch 1 μg/m³ im Folgejahr nach Inkrafttreten des Luftreinhalteplans und gleichzeitig prognostizierter (deutlicher) Unterschreitung des Grenzwertes im übernächsten Jahr die Anordnung von Verkehrsverboten regelmäßig nicht geboten sei, könne die Umsetzung der Maßnahmenstufe 2 verschoben werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht sei dieser Linie in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 (7 C 3.19 - juris Rn. 37) gefolgt.

    Die bereits im Rahmen der Anpassung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Absehen von Verkehrsverboten bei geringfügiger Überschreitung des Grenzwertes (U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19) sei weiterhin zu beachten.

    Ohnehin lässt die Beklagte gleichzeitig vortragen, die Leistungsklage sei unbegründet, weil aufgrund der "Geringfügigkeitsrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 30 ff.) keine Ergebnis-/Handlungsverpflichtung aus § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG für sie bestehe.

    Es bedarf insofern der teleologischen Reduktion, weil andernfalls der Gesetzgeber unbeabsichtigt hinter seiner klar zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht zurückbliebe (BVerwG, U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 24; U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 17).

    Der Bericht M*********** vom 15. März 2024 genügt zudem den methodischen Anforderungen, welche eine rechtmäßige Luftreinhalteplanung an eine ihr zugrunde zu legende Prognose stellt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 42 f.).

    Auch wenn ein ganzjähriges Verkehrsverbot die einzige geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte ist, erübrigt sich damit nicht bereits die Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob ein solches Verbot zu verhängen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 32 m.V.a. U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 34).

    Bewegt sich die Überschreitung des Grenzwerts in einem Bereich von nur 1 µg/m³ und ist mit einem kontinuierlichen Rückgang der Belastung sowie der alsbaldigen Einhaltung bzw. deutlichen Unterschreitung des Grenzwerts sicher zu rechnen, ist ein Verkehrsverbot daher regelmäßig auch dann nicht geboten, wenn es die einzige geeignete Maßnahme ist, um das Ziel zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen (BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 2.20 - juris Rn. 32 m.V.a. U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 37 f.).

    Wie oben erwähnt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier, d.h. bei der Frage, wie ein Verkehrsverbot ausgestaltet wird, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - juris Rn. 35 ff.; U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - juris Rn. 38 ff., U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 25).

    Aus § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, wonach Dieselverkehrsverbote in der Regel nur in Gebieten in Betracht kommen, in denen der Wert von 50 µg/m³ im Jahresmittel überschritten worden ist, ergeben sich über die allgemeinen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinaus keine weiteren Einschränkungen (BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 2.20 - juris Rn. 32 m.V.a. U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 37 f.).

  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 4.20

    Luftreinhalteplan für Hamburg ist fortzuschreiben

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    Sie waren aufgrund der bei einem Luftreinhalteplan bestehenden Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung beteiligungsberechtigt i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 16 m.w.N.) und haben sich mit Schreiben vom 29. August 2023 in der Sache (form- und fristgerecht) geäu- ßert.

    Es bedarf insofern der teleologischen Reduktion, weil andernfalls der Gesetzgeber unbeabsichtigt hinter seiner klar zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht zurückbliebe (BVerwG, U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 24; U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 17).

    Die Prognosen nehmen zudem nicht nur das Folgejahr (2025), sondern auch das übernächste Jahr 2026 in den Blick, und ermöglichen so auch eine Einschätzung, welche Maßnahmen zur erforderlichen "dauerhaften" Verminderung von Luftverunreinigungen festgelegt bzw. festzulegen sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 21).

    Auch wenn ein ganzjähriges Verkehrsverbot die einzige geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte ist, erübrigt sich damit nicht bereits die Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob ein solches Verbot zu verhängen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 32 m.V.a. U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 34).

    Wie oben erwähnt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier, d.h. bei der Frage, wie ein Verkehrsverbot ausgestaltet wird, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - juris Rn. 35 ff.; U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - juris Rn. 38 ff., U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 25).

    Eine Maßnahme, welche in der Praxis nicht hinreichend effektiv umgesetzt werden kann, ist aber - auch angesichts des europarechtlichen Gebots praktischer Wirksamkeit und Effektivität des Umwelt- und Gesundheitsschutzes (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 21 m.w.N.) - zugleich nicht geeignet i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG.

    Einer Gestaltungsklage sowie einem Antrag nach § 47 VwGO steht jeweils die Rechtsnatur eines Luftreinhalteplans entgegen, der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als auf den staatlichen Binnenbereich bezogener Handlungsplan konzipiert und einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 35 a.E. m.V.a. U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 18); er ist also weder Verwaltungsakt (§ 42 VwGO) noch Rechtsvorschrift (§ 47 VwGO).

    Folgt man dem Bundesverwaltungsgericht und ordnet Luftreinhaltepläne nicht als Rechtsnormen, sondern als Handlungspläne mit einer Rechtsnatur ähnlich zu Verwaltungsvorschriften ein, verbietet sich jedenfalls ein (unmittelbarer) Rückgriff auf den Lex-posterior-Grundsatz, der gewohnheitsrechtlich nur für Rechtsnormen besteht (vgl. betreffend Bebauungspläne BVerwG, B.v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - juris Rn. 4 m.V.a. B.v. 19.4.2010 - 4 VR 2.09 - juris Rn. 2), weil Verwaltungsvorschriften von vornherein anderen Regeln als Normen folgen (vgl. Möstl in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 19 Rn. 44 m.w.N. und zur Nichtübertragbarkeit der Grundsätze des Nichtigkeitsdogmas BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 35 a.E.).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    1 betreffend zonale Fahrverbote und BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - juris LS.

    Wie oben erwähnt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier, d.h. bei der Frage, wie ein Verkehrsverbot ausgestaltet wird, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - juris Rn. 35 ff.; U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - juris Rn. 38 ff., U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 25).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist indes stets zu beachten und verbietet es, derartig weitreichende Verkehrsverbote ohne Berücksichtigung der damit für die Betroffenen verbundenen wirtschaftlichen Folgen auszusprechen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - juris Rn. 38; U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - juris Rn. 41).

    Auch Ausnahmeregelungen in Gestalt der Einräumung von Übergangsfristen für die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen namentlich der Abgasnorm Euro 5 mit geeigneter Abgasreinigungstechnik können ein Baustein zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit des in Betracht zu ziehenden Verkehrsverbots darstellen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - juris Rn. 42; U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - juris Rn. 45).

    Trotz des schon seit 1. Januar 2010 verbindlich geltenden NO2-Jahresmittelgrenzwerts (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - juris Rn. 14) ist es betreffend den Messpunkt Landshuter Allee LÜB bisher nicht gelungen, im Luftreinhalteplan ausreichend wirksame Maßnahmen zur effektiven Schadstoffreduzierung, die die Einhaltung des Grenzwertes sicherstellen, vorzusehen.

    Denn bei der Beurteilung, ob ein Luftreinhalteplan dem (unionsrechtlich hinterlegten) Gebot des § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten, genügt, ist auch die Länge des Zeitraums zu betrachten, die eine Grenzwertüberschreitung bereits anhält (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - juris Rn. 31 u.V.a. EuGH, U.v. 5.4.2017 - C-488/15 - juris Rn. 115).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    1.1.1 Die Klage ist im zweiten Hilfsantrag zulässig und insbesondere als auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans München gerichtete allgemeine Leistungsklage statthaft (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 18; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 78; VGH BW, U.v. 29.11.2019 - 10 S 2741/18 - juris Rn. 37; OVG NW, U.v. 31.7.2019 - 8 A 2851 - juris Rn. 79).

    Der von der Beklagten angeführte "komplexe Abwägungsprozess" setzt - als ihr zuzugestehendes planerisches Ermessen bzw. ihr zustehende(r) Gestaltungsspielraum/Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 55, 59 m.w.N.) - der Verurteilung zur Fortschreibung Grenzen im Hinblick auf das "Wie" der Umsetzung der Ergebnisverpflichtung, führt aber nicht so weit, dass ein Klagerecht (auch) in Bezug auf das "Ob" dieser Verpflichtung entfällt.

    Einer Gestaltungsklage sowie einem Antrag nach § 47 VwGO steht jeweils die Rechtsnatur eines Luftreinhalteplans entgegen, der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als auf den staatlichen Binnenbereich bezogener Handlungsplan konzipiert und einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 35 a.E. m.V.a. U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 18); er ist also weder Verwaltungsakt (§ 42 VwGO) noch Rechtsvorschrift (§ 47 VwGO).

  • BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16

    Unwirksamer Bebauungsplan keine "lex posterior"; Überleitung als Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    Folgt man dem Bundesverwaltungsgericht und ordnet Luftreinhaltepläne nicht als Rechtsnormen, sondern als Handlungspläne mit einer Rechtsnatur ähnlich zu Verwaltungsvorschriften ein, verbietet sich jedenfalls ein (unmittelbarer) Rückgriff auf den Lex-posterior-Grundsatz, der gewohnheitsrechtlich nur für Rechtsnormen besteht (vgl. betreffend Bebauungspläne BVerwG, B.v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - juris Rn. 4 m.V.a. B.v. 19.4.2010 - 4 VR 2.09 - juris Rn. 2), weil Verwaltungsvorschriften von vornherein anderen Regeln als Normen folgen (vgl. Möstl in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 19 Rn. 44 m.w.N. und zur Nichtübertragbarkeit der Grundsätze des Nichtigkeitsdogmas BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 35 a.E.).

    Einen zumindest ähnlichen Ansatzpunkt formuliert die Rechtsprechung bei der Überprüfung von Bebauungsplänen, wenn ein Wiederaufleben entgegen des Lex-posterior-Grundsatzes ausgeschlossen werden soll: Möchte die Gemeinde ein Wiederaufleben vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden, muss sie einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen (so BVerwG, B.v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 2.20

    Luftreinhalteplan für Ludwigsburg ist fortzuschreiben

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    Bewegt sich die Überschreitung des Grenzwerts in einem Bereich von nur 1 µg/m³ und ist mit einem kontinuierlichen Rückgang der Belastung sowie der alsbaldigen Einhaltung bzw. deutlichen Unterschreitung des Grenzwerts sicher zu rechnen, ist ein Verkehrsverbot daher regelmäßig auch dann nicht geboten, wenn es die einzige geeignete Maßnahme ist, um das Ziel zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen (BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 2.20 - juris Rn. 32 m.V.a. U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 37 f.).

    Aus § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, wonach Dieselverkehrsverbote in der Regel nur in Gebieten in Betracht kommen, in denen der Wert von 50 µg/m³ im Jahresmittel überschritten worden ist, ergeben sich über die allgemeinen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinaus keine weiteren Einschränkungen (BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 2.20 - juris Rn. 32 m.V.a. U.v. 27.2.2020 - 7 C 3.19 - juris Rn. 37 f.).

  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20

    Oberverwaltungsgericht Schleswig muss erneut über den Luftreinhalteplan für Kiel

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens einer (Fort-)Planungspflicht bzw. eines klägerischen Anspruchs auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 8.20 - juris Rn. 27).

    Im Gegenteil wäre die Beklagte insoweit sogar verpflichtet, den Rechtsschein eines wirksamen Luftreinhalteplans zu beseitigen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 8.20 - juris Rn. 40 a.E.).

  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    1.1.1 Die Klage ist im zweiten Hilfsantrag zulässig und insbesondere als auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans München gerichtete allgemeine Leistungsklage statthaft (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 18; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 78; VGH BW, U.v. 29.11.2019 - 10 S 2741/18 - juris Rn. 37; OVG NW, U.v. 31.7.2019 - 8 A 2851 - juris Rn. 79).

    Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG müssen die Maßnahmen zudem geeignet sein, den Zeitraum einer Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten (OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 104).

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3.19

    Befristung einer Genehmigung; Echte Konkurrenz; Genehmigung; Nachlaufeffekt;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    Denn nach Aufhebung einer zeitlich später erlassenen Norm gelte die zeitlich früher erlassene unverändert fort bzw. lebe wieder auf (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.1990 - 4 C 3.19 - juris).

    der darin vorgesehenen Maßnahmenstufen 2 und 3 "wiederaufleben" (vergleichbar zum für Rechtsnormen geltenden Lex-posterior-Grundsatz; vgl. BVerwG, U.v. 10.8.1990 - 4 C 3.19 - juris), zuträfe, wäre der Antrag nach § 7 Abs. 2 Satz 2 UmwRG tatsächlich schneller und effektiver als eine Leistungsklage, mit der die Beklagte "nur" zur Fortschreibung verurteilt würde (vgl. zu derartigen Überlegungen bei Bebauungsplänen auch Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 69a), zumal die VwGO keine (von den Klägern zunächst so erhobene) "Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung" vorsieht (vgl. dazu OVG NW, U.v. 17.11.2020 - 15 A 3460.18 - juris Rn. 75 ff.).

  • VGH Bayern, 12.01.2023 - 22 B 18.1952

    Übereinstimmende Erledigungserklärung in zweiter Instanz

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047
    Die Kläger führten seit 2011 Rechtsstreitigkeiten mit dem damals für die Luftreinhalteplanung zuständigen Freistaat Bayern betreffend die Einhaltung der Luftgrenzwerte im Gebiet der Beklagten (u.a. VG München, U.v. 9.10.2012 - 1 K 12.1046; B.v. 21.6.2016 - M 1 V 15.5203; U.v. 21.6.2016 - M 1 K 15.5714; B.v. 29.1.2018 - M 19 X 17.5464; BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 22 C 16.1427; B.v. 9.11.2018 - 22 C 18.1718; B.v. 12.1.2023 - 22 B 18.1952; B.v. 13.7.2023 - 22 S 20.128).

    Der Streitwert folgt aus Nr. 1.2 und 34.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2023 - 22 B 18.1952 - juris Rn. 3; B.v. 3.5.2022 - 22 A 19.126 - juris Rn. 12 m.V.a. VGH BW, Streitwertbeschluss zum U.v. 18.3.2019 - 10 S 1977.18 - juris Rn. 89; Streitwertbeschluss zum U.v. 29.11.2019 - 10 S 2741.18 - juris Rn. 82).

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • BVerwG, 19.04.2010 - 4 VR 2.09

    Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Ersetzung

  • VGH Bayern, 03.05.2022 - 22 A 19.126

    Kostenverteilung nach Erledigung einer Klage gegen Luftreinhalteplan

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 2.14

    Regionalplan; Gemeindeverwaltungsverband; Unterzentrum; Antragsbegehren; Norm;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 10 S 2741/18

    Klage eines anerkannten Umweltverbandes auf Fortschreibung eines

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 K 15.5714

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

  • EuGH, 19.12.2012 - C-68/11

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • VG Hamburg, 12.05.2023 - 5 K 3422/18

    Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5 in der

  • VGH Bayern, 13.07.2023 - 22 S 20.128

    Vergleich, Herausgabe, Ermessen, Gerichtsvollzieher, Schriftsatz, Vollstreckung,

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